Mit schriftlichem Vorverfahren wird eine der zwei Möglichkeiten zur Vorbereitung der Hauptverhandlung im Zivilprozess bezeichnet. Der Vorsitzende hat die Möglichkeit das schriftliche Vorverfahren gemäß § 272 Abs. 2 ZPO anzuordnen. Trifft er dieser Anordnung richtet sich das weitere Verfahren nach § 276 ZPO.
Zunächst wird gemäß § 276 Abs. 1 S. 1 ZPO eine zweiwöchige Notfrist zur Anzeige der Verteidigungsbereitschaft gesetzt, und eine Frist von weiteren zwei Wochen zur Klageerwiderung. Bleibt die Anzeige der Verteidigungsbereitschaft aus, kann gemäß § 331 Abs. 3 ZPO ein Versäumnisurteil ergehen.
Das schriftliche Vorverfahren bietet sich für umfangreichere Fälle an. Die Alternative ist der frühe erste Termin.
Vom schriftlichen Vorverfahren ist das schriftliche Verfahren zu unterscheiden.
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