(1) Die Gebühren entgelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die gesamte
Tätigkeit des Rechtsanwalts vom Auftrag bis zur Erledigung der Angelegenheit.
(2) Der Rechtsanwalt kann die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern.
In gerichtlichen Verfahren kann er die Gebühren in jedem Rechtszug fordern.
(3) Sind für Teile des Gegenstands verschiedene Gebührensätze anzuwenden, entstehen für
die Teile gesondert berechnete Gebühren, jedoch nicht mehr als die aus dem Gesamtbetrag
der Wertteile nach dem höchsten Gebührensatz berechnete Gebühr.
(4) Auf bereits entstandene Gebühren ist es, soweit dieses Gesetz nichts anderes
bestimmt, ohne Einfluss, wenn sich die Angelegenheit vorzeitig erledigt oder der
Auftrag endigt, bevor die Angelegenheit erledigt ist.
(5) Wird der Rechtsanwalt, nachdem er in einer Angelegenheit tätig geworden ist,
beauftragt, in derselben Angelegenheit weiter tätig zu werden, erhält er nicht mehr
an Gebühren, als er erhalten würde, wenn er von vornherein hiermit beauftragt worden
wäre. Ist der frühere Auftrag seit mehr als zwei Kalenderjahren erledigt, gilt die
weitere Tätigkeit als neue Angelegenheit und in diesem Gesetz bestimmte Anrechnungen
von Gebühren entfallen.
(6) Ist der Rechtsanwalt nur mit einzelnen Handlungen beauftragt, erhält er nicht mehr
an Gebühren als der mit der gesamten Angelegenheit beauftragte Rechtsanwalt für die
gleiche Tätigkeit erhalten würde.
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