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Mit Prozessdifferenzgebühr (3101 VV RVG Nr. 2) wird die Gebühr bezeichnet, die bei Berechnung der Anwaltskosten anfällt, wenn im Prozess ein Vergleich über nicht rechtshängige Gegenstände geschlossen wurde (Mehrvergleich). Die Differenzgebühr ist mit der Verfahrensgebühr i.S.v. § 15 Abs. 3 RVG abzugleichen, d.h. die Verfahrensgebühr aus dem rechtshängigen Streitwert plus die Prozessdifferenzgebühr aus dem nicht rechtshängigen Streitwert, darf nicht die eine Verfahrensgebühr aus dem rechtshängigen plus dem nicht rechtshängigen Streitwert übersteigen.
Beispiel: In einer Scheidungssache wird der Streitwert wie folgt festgesetzt: 5.000,- Euro für Scheidung und Versorgungsausgleich. 750,- für den Vergleich über Unterhalt, Hausrat und Ehewohnung. Es enstehen dann folgende Gebühren:
(1) 3100 Verfahrensgebühr 1,3 aus 5.000,-
(2) 3101 Prozessdifferenzgebühr 0,8 aus 750,-
(3) 3104 Terminsgebühr 1,2 aus 5.750,-
(4) 1000 Vergleichsgebühr 1,5 aus 750,-
Der Abgleich zwischen 3101 und 3100 führt dazu, dass die Summe aus (1) und (2) nicht höher ausfallen darf als ein 1,3 Gebühr gemäß 3100 aus 5.750 (1,3 aus 5.000,- + 0,8 aus 750,- <= 1,5 aus 5.750).
Wird ein Vergleich über rechtshängige und nicht rechtshängige Gegenstände geschlossen, ist zusätzlich bei den Vergleichsgebühren nach VV 1000 (1,5) und 1003 (1,0) zu differenzieren und hier ebenfalls ein Abgleich wie bei der Prozessdifferenzgebühr vorzunehmen, so dass maximal eine 1,5 Gebühr nach 1000 aus dem Gesamtstreitwert anfallen kann.
Beispiel: In einer Arbeitsrechtssache wird die Sache mit Vergleich beendet und der Streitwert für die Klage auf 4.000,- und den Vergleich auf 5.000,- fesgesetzt.
(1) 3100 Verfahrensgebühr 1,3 aus 4.000,-
(2) 3101 Prozessdifferenzgebühr 0,8 aus 1000,-
(3) 3104 Terminsgebühr 1,2 aus 5.000,-
(4) 1000 Vergleichsgebühr 1,5 aus 1.000,- (für nicht rechtshängige Gegenstände)
(5) 1003 Vergleichsgebühr 1,0 aus 4.000,- (für rechtshängige Gegenstände)
Der Abgleich zwischen 3101 und 3100 führt dazu, dass die Summe aus (1) und (2) nicht höher ausfallen darf als ein 1,3 Gebühr gemäß 3100 aus 5.000,-. Das Gleiche gilt für die Gebühren aus VV 1003 und 1000. Hier darf nach Abgleich, die Summe aus (4) und (5) nicht höher ausfallen als die Gesamtgebühr aus VV 1000 (1,5 aus 1.000 + 1,0 aus 4.000,- < = 1,5 aus 5.000).
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