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Von einer Beschränkung der Verteidigung (§ 338 Nr. 8 StGB) spricht man, wenn eine Verfahrensvorschrift, die die Verteidigung des Angeklagten schützt, verletzt wird. Die Beschränkung der Verteidigung ist, obwohl in § 338 StPO normiert, keine absoluter Revisionsgrund, sondern erfordert einen kausale Beziehung zwischen dem Verfahrensfehler und dem Urteil.
Zudem muss die Beschränkung muss durch einen ergangenen Gerichtsbeschluss gemäß § 238 Abs.2 StPO erfolgt sein. D.h. wird der Verteidiger beschränkt, führt aber keinen Beschluss über die Beschränkung bei, kann er die Beschränkung nicht mehr in der Revision rügen.
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