Bei der gesetzlichen Ausgestaltung des Nießbrauchrechts trägt der Eigentümer gemäß §§ 1041, 1047 BGB die außergewöhnlichen Ausbesserungen und Erneuerungen. Das kann dazu führen, dass ein minderjähriger Erwerber persönlich haften muss und damit die Schenkung nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil bedeutet.
Wird beim dem Nießbrauch aber diese Regelung abbedungen und die Kosten für die außergewöhnlichen Grundstückslasten dem Nießbraucher aufgebürdet stellt die Schenkung für den Minderjährigen einen rechtlichen Vorteil dar.
Ein Rückforderungsrecht muss bereicherungsrechtlich augestaltet sein, d.h. es muss geregelt sein, dass im Falle der Ausübung des Rückforderungsrechts der Minderjährige das Grundstück nur mit dem Bestand zurückgeben muss in dem es sich befindet und ein Anspruch auf Ersatz von getätigten Aufwendungen besteht.
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