Stehen einem Anspruchsinhaber mindestens zwei Reallasten zu, so können diese, wenn sie als Leibgeding (§ 49 GBO) eingetragen werden in den Vollstreckungsschutz nach § 9 EGZVG kommen, d.h. sie bleiben bestehen auch wenn sie dem Recht aus dem die Zwangsversteigerung betrieben wird nachrangig sind. Der Gläubiger muss dann das Doppelausgebot nach § 9 Abs. 2 EGZVG beantragen.
§ 9 EGZVG setzt eine landesrechtliche Umsetzung voraus. In Hessen der Vollstreckungsschutz für Leibgedinge in Artikel 4 Hessisches Ausführungsgesetz zur Zivilprozeßordnung und zum Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung vom 20. Dezember 1960 geregelt.
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