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Rangrücktritt/Rangvorbehalt
(recht.notar.grundstuecksrecht)
    

Der Eigentümer erklärt hiermit den Rangrücktritt seiner Rechte in Abteilung II ldf. Nr. 1 und Abteilung II lfd. Nr. 2 hinter die in Art. 1 genannte Grundschuld.

Der Eigentümer beantragt und bewilligt die Eintragung der Rangänderung in das Grundbuch.

Der Eigentümer behält sich das Recht vor, eine Grundschuld i.H.v. 250.000,- zuzüglich 5 % Zinsen vor der vorstehend bewilligten Grundschuld einzutragen.

Der Eigentümer bewilligt und beantragt die Eintragung des Vorbehalts im Grundbuch.

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Auf diesen Artikel verweisen: Skript Grundstücksrecht, notarielle Fachprüfung * Skript Grundstücksrecht