Von Erteilung einer Prozessvollmacht spricht man, wenn jemand eine Person ermächtigt, ihn in einem von oder gegen ihn geführten Prozess zu vertreten (§§ 79 ff ZPO). Der Vertreter wird Prozessbevollmächtigter oder, je nach Verfahren, auch Verfahrenbevollmächtigter genannt.
Die Prozessvollmacht ist formfrei zu erteilen. Nur zum Nachweis gegenüber der Gegenpartei ist die Schriftform notwendig (§ 80 ZPO).
Die Vollmacht kann jederzeit formlos widerrufen werden. Eine Kündigung ist entgegen dem insoweit überholten § 87 Abs. 1 ZPO nicht notwendig. Der Widerruf wird gegenüber der Gegenpartei durch Anzeige des Widerrufs und bei Anwaltsprozessen durch Anzeige der Bestellung eines neuen Anwalts wirksam (§ 87 Abs. 1 ZPO).
Der Umfang der Prozessvollmacht ist in den §§ 81 - 84 ZPO geregelt. Die Prozessvollmacht umfasst grundsätzlich alle denkbaren Prozesshandlungen und ist nur unter den engen Voraussetzungen von § 83 ZPO beschränkbar.
Das Verfahren bei Mängeln ist in den §§ 88 f ZPO geregelt. Ein Mangel ist nur dann von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn der Bevollmächtigte kein Anwalt ist. Ist der Prozessbevollmächtigte Anwalt, wird ein Mangel nur aufgrund einer Rüge des Gegners berücksichtigt (§ 88 Abs. 2 ZPO).
Prozessbevollmächtiger kann im Parteiprozess jede prozessfähige Person sein (§ 79 ZPO). Im Anwaltsprozess ist eine anwaltliche Vertretung notwendig.
Ob die Erteilung der Prozessvollmacht Prozesshandlung oder bürgerliches Rechtsgeschäft ist, ist umstritten. Nach h.M. ist es eine Prozesshandlung, die daher nicht dem bürgerlichen Recht unterliegt, woraus folgt, dass sie nicht anfechtbar und ihr Bestand unabhängig ist von dem zugrundeliegenden bügerlich rechtlichen Vertrag (zumeist ein Anwaltsvertrag). Ist dieser unwirksam, bleibt die Prozessvollmacht wirksam.
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