Von Prozessvertretung spricht man, wenn eine Partei sich vor Gericht vertreten lässt. Der Prozessvertreter macht im fremden Namen ein fremdes Recht geltend. Er bedarf grundsätzlich einer Prozessvollmacht.
Umstritten ist die Notwendigkeit einer Vollmacht für Behördenbedienste mit Fähigkeit zum Richteramt, die ihre Behörde in Verwaltungsgerichtsverfahren vertreten. Aufgrund § 67 Abs. 1 S. 3 VwGO wird dies zum Teil verneint (BVerwG NVwZ 1992, 1088 aA BVerwG NVwZ 1994, 266).
Werbung:
|