Von Prospekthaftung spricht man, wenn der Ersteller eines Werbesprospektes, auch wenn er nicht Vertragspartner geworden ist, für die unrichtigen Angaben im Prospekt haften muss. Dies hat insbesondere bei Wertpapieren eine Bedeutung (BGHZ 83, 222).
Zum Teil ist die Prospekthaftung auch in Einzeltatbeständen geregelt z.B. im Aktiengesetz.
Siehe auch unter Vertrauenshaftung.
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