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Zu diesem Artikel gibt es 2 Kommentare. Schreiben | Bearbeiten31.03.09 Dr. jur. Horst S. Werner: | Ein Beteiligungsverkaufsprospekt über Vermögensanlagen oder ein Wertpapierverkaufsprospekt sind keine \"Werbeprospekte\" im engeren Sinne, da sie die Rechtsgrundlagen für das zukünftige Rechtsverhältnis zwischen einem Kapitalgeber und einem Unternehmen darstellen. Der Beteiligungsprospekt wird also Inhalt eines Beteiligungsvertrages. Für fehlerhafte Vertragsangaben wird die vertragliche Prospekthaftung ausgelöst. Kapitalmarktprospekte sind also von Werbeprospekten wie dem \"Otto-Versand-Katalog\" zu unterscheiden. Es kommt auf Vollständigkeit und eine umfassende Risikobelehrung an. Diese Risikobelehrung ist z.B. in einem \"Autowerbe-Prospekt\" nicht erforderlich.
| 29.09.05 Anonymous: | beachte man hier aber insb. auch die (bürgerlich rechtliche) Prospekthaftung im engeren Sinn (typisches Vertrauen) und die Prospekthaftung im weiteren Sinne (konkretes Vertrauen = näher c.i.c.). zusammenfassend dazu z.B: Frisch/Münschner \"Haftung bei Immobilienanlagen\" (zum Dez. in neuer Auflage) RWS-Verlag, Köln 2005.
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Stand 2018-02-05
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