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Eine Präklusion gemäß § 296 Abs. 2 ZPO ist möglich, wenn eine Partei gegen die Prozessförderungspflicht verstößt. Das Gericht kann dann gemäß § 296 Abs. 2 ZPO die Mittel zurückweisen, wenn es nach seiner freien Überzeugung der Ansicht ist, die Zulassung würde die Erledigung des Rechtsstreits verzögern und die Verspätung auf grober Fahrlässigkeit beruhen. Die Zurückweisung steht im Ermessen des Gerichts.
Voraussetzungen der Präklusion nach § 296 Abs.2 ZPO:
- nicht rechtzeitiges Vorbringen eines Angriffs- und Verteidigungsmittels (= Verletzung Prozessförderungspflichten nach § 282 ZPO), z,B. Verletzung der Fristen des § 132 ZPO.
- Erledigung des Rechtsstreit wird verzögert
- die Verspätung beruht auf grober Fahrlässigkeit
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