Mit Präklusion bezeichnet man den Ausschluss eines bestimmten Rechtes unter bestimmten Voraussetzungen.
Im Zivilprozessrecht sind z.B. Tatsachenbehauptungen oder Beweismittelanträge
präkludiert wenn sie nicht bis zu einem bestimmten Zeitpunkt erfolgt sind (§
296, 296a ZPO). Damit will man die Parteien dazu anhalten, ihre Anträge
rechtzeitig und vollständig zu stellen um so den Prozess zu beschleunigen.
Siehe dazu im einzelnen unter:
- Präklusion gemäß § 296 Abs. 1 ZPO
- Präklusion gemäß § 296 Abs. 2 ZPO
- Präklusion gemäß § 296 Abs. 3 ZPO
Der Begriff Präklusion wird aber auch im Zusammenhang mit der
prozessvorgreiflichen Wirkung der materiellen Rechtskraft verwandt. Siehe
dazu unter materielle Rechtskraft.
Im Verwaltungsrecht tritt z.B. im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens eine Präklusion ein, wenn Einwendungen gegen den Plan nicht innerhalb einer bestimmten Frist erhoben werden.
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