Das Planfeststellungsverfahren ist eines der besonderen Verwaltungsverfahren, bei dem die Genehmigung eines bestimmten Vorhabens unter allen rechtlichen Gesichtspunkten geprüft wird, entsprechend führt das Planfeststellungsverfahren zu einer Verfahrenskonzentration. Ein Planfeststellungsverfahren ist durchzuführen, wenn es das Gesetz anordnet (z.B. das Bundesfernstraßengesetz für den Bau von Autobahnen oder das Luftverkehrsgesetz für den Bau von Flughäfen).
Das Planfeststellungsverfahren ist in den §§ 72 ff VwVfG geregelt.
Das Planfeststellungsverfahren beginnt mit der Einreichung des Planes bei der Anhörungsbehörde (§ 73 Abs. 1 VwVfG). Diese reicht den Plan an alle Betroffenen Fachbehörden weiter und veranlaßt die öffentliche Auslegung des Planes in allen betroffenen Gemeinden für einen Monat (§ 73 Abs. 2 u. 3 VwVfG). Jeder Betroffen kann bis zwei Wochen nach Ende der Auslegung schriftlich Einwendungen gegen den Plan erheben (§ 73 Abs. 4 VwVfG). Nach Ablauf der Frist erhobene Einwendungen werden nicht mehr berücksichtigt (= sind präkludiert).
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