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Mit unerlaubter Handlung wird ein schuldhaft, widerrechtlicher Eingriff
in einen fremden Rechtskreis bezeichnet. Unerlaubte Handlungen begründen einen
Schadensersatzanspruch gemäß §§ 823ff BGB.
Voraussetzungen für einen Anspruch gemäß § 823 Abs. 1 BGB:
- Absolutes Rechtsgut des § 823 (= Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit, Eigentum oder ein sonstiges Recht
- Handlung
- Verletzung dieses Rechtsguts (Rechtsgutsverletzung)
- Kausalität zwischen Handlung und Rechtsgutsverletzung (haftungsbegründende Kausalität)
- Schaden
- Kausalität zwischen Rechtsgutsverletzung und Schaden (haftungsausfüllende Kausalität)
- Rechtswidrigkeit
- Schuld
Beispiel: Verliert ein Mieter grob fahrlässig seinen Haustürschlüssel und entstehen dadurch für den Ersatz des Schlüssels Kosten und Kosten für den Austausch der Hausschliesanlage, kann über § 823 BGB nur der Schaden am Eigentum, d.h. der Schaden durch den Eigentumsverlust am Schlüssel, ersetzt werden. Die Kosten für die Schliessanlage sind ein nicht ersetzbarer Vermögensschaden.
Wird das Rechtsgut durch eine Unterlassung verletzt muss
bestehen.
Voraussetzungen für einen Anspruch gemäß § 823 Abs. 2 BGB:
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