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Pfanderstreckung/Pfandunterstellung
(recht.notar)
    

1. Der Eigentümer erklärt, die Haftung aus der Grundschuld Grundbuch von Duckhausen Blatt 333 Abteilung III Lfd. Nr. 2 zu 250.000,- nebst Zinsen und sonstigen Nebenleistungen wird auf das vorgenannte Grundstück erstreckt.

2. Der Eigentümer beantragt und bewilligt die Eintragung der Pfandunterstellung im Grundbuch.

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Auf diesen Artikel verweisen: Skript Grundstücksrecht, notarielle Fachprüfung * Skript Grundstücksrecht