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Von Parteibeitritt spricht man im Zivilprozessrecht, wenn neben eine bisherigen Partei eine weitere Partei als Streitgenosse in den Prozess eintritt (Thomas/Putzo, ZPO Vorbem § 50 Rn. 12).
Umstritten ist ob der Parteibeitritt bei Vorliegen der Voraussetzungen über eine einfache Klageerhebung vollzogen werden kann (h.M.), oder ob zusätzlich eine Prozessverbindung gemäß § 147 ZPO notwendig ist.
Die notwendige Klage kann erhoben werden
- durch den Kläger bei Beklagtenbeitritt
- durch den neuen Kläger bei Klägerbeitritt
- durch den Beklagten im Rahmen einer Widerklage (siehe BGH NJW 1975, 1128).
Voraussetzungen:
- Voraussetzungen der Streitgenossenschaft
- Bei Klägerbeitritt:
- Einverständnis der bisherigen Kläger.
- Einverständnis des Beklagten, umstritten. Rechtsprechung:
- 1. Instanz § 263 ZPO analog, d.h. entweder Zustimmung oder Sachdienlichkeit;
- 2. Instanz, Zustimmung oder Unbeachtlichkeit der fehlenden Zustimmung, wenn die Verweigerung rechtsmissbräuchlich ist (BGHZ 40, 185).
- Bei Beklagtenbeitritt:
- Einverständnis des Beklagten (umstr., wie beim Klägerbeitritt)
Siehe Musielak, Grundkurs ZPO, Rn. 225.
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