Mit Online-Demo werden Proteste bezeichnet, die sich des Internets als Plattform bedienen. Höchstrichterlich noch ungeklärt ist die Frage, ob Online-Demos in Form von Denial of Service-Attacken (DOS-Attacken) strafrechtlich relevant sind oder unter die Versammlungs- bzw. Meinungsfreiheit fallen.
Untersucht wurde diese Frage in erster Instanz vor dem Amtsgericht Frankfurt anlässlich der Online-Blockade der Lufthansa-Website. Hier hatten die Betreiber der Website libertad.de mit der Aktion "deportation.class" zu einer DOS-Attacke gegen die Website der Lufthansa aufgerufen und entsprechende Programme zur Verfügung gestellt. Mit der Aktion wollten die Initiatoren gegen die Abschiebung von Flüchtlingen durch die Lufthansa protestieren. Die Staatsanwaltschaft hatte in Folge Anklage wegen Anstiftung zur Nötigung erhoben.
Das Amtsgericht Frankfurt folgte in erster Instanz der Staatsanwaltschaft und verurteilte den Angeklagten wegen Anstiftung zur Nötigung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen. Damit dehnte es den Gewaltbegriff des § 240 StGB sehr weit aus. Es war fraglich, ob sich dies mit dem Analogieverbot des Strafrechts (siehe unter Garantiefunktion des Strafgesetzes) vereinbaren ließ.
Das Landgericht Frankfurt hat das Urteil des Amtsgericht am 22.5.2006 wieder aufgehoben (1 Ss 319/05).
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