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Garantiefunktion des Strafgesetzes
(recht.straf.at)
    

Mit Garantiefunktion des Strafgesetzes (=Gesetzlichkeitsprinzip) wird der Grundsatz bezeichnet, dass es keine Strafbarkeit ohne Strafgesetz gibt.

Aus dieser Garantie folgen mehrere Grundsätze:

1. Strafgesetze müssen ein Mindestmaß an Bestimmtheit aufweisen. Der Bürger muss erkennen können, was verboten ist um sich daran halten zu können (Wessels, AT, Rn. 47).

2. Strafgesetze dürfen nicht zurückwirken (für Details siehe unter Rückwirkungsverbot im Strafrecht).

3. Straftatbestände dürfen nicht durch Analogie oder Gewohnheitsrecht gebildet, erweitert oder verschärft werden. Analogien zugunsten des Täters sind allerdings möglich. Nicht von diesem Verbot erfasst wird der allgemeine Teil des Strafrechts (Wessels, AT, Rn. 55).

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Auf diesen Artikel verweisen: Auslegung Strafrechtsnormen * Analogieverbot * nullum poena sine lege * nulla poena sine lege * void for vagueness