Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg.
1. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Unterlassung des
angegriffenen Verhaltens des Beklagten aus dem Markengesetz. Wesentliche
Voraussetzung für den Anspruch ist die Benutzung der Marke im geschäftlichen
Verkehr. Ein Handeln im Verkehr ist jede wirtschaftliche Tätigkeit auf dem
Markt, die der Förderung eigener oder fremder Geschäftszwecke zu
dienen bestimmt ist. Da der Begriff weit auszulegen ist, wird jede selbstständige,
wirtschaftliche Zwecke verfolgende Tätigkeit, in der die Teilnahme am
Erwerbsleben zum Ausdruck kommt, erfasst. Private Tätigkeiten scheiden also
aus (Fezer, Markenrecht, 2. Auflage, § 14, RdNr. 40-42).
Für die Beurteilung der aufgeworfenen Frage ist auf die
Umstände des Einzelfalles abzustellen. Diese sprechen hier gegen die
Annahme, der Beklagte habe die Marke im geschäftlichen Verkehr verwendet.
Da er die Wortmarke nicht zur Kennzeichnung seiner Internetseite verwendet hat, kommt es für die Bestimmung, ob ein Handeln im
geschäftlichen Verkehr vorliegt, auf den Inhalt seiner Homepage an. Diese lässt
ein auf die Förderung eigener oder fremder Geschäftszwecke gerichtetes
Handeln nicht erkennen.
Die Homepage enthält verschiedene Rubriken, unter denen sich auch die
Rubrik "Fundgrube" befindet. Dort wird unter der Überschrift
"Geschichten" auch die Geschichte der Kleinen Leute von Swabedoo
aufgeführt. Durch Anklicken gelangt der Nutzer zu dieser Geschichte,
die er lesen und herunterladen kann. Da der Beklagte dafür kein Entgelt verlangt,
ist daraus für eine Tätigkeit im geschäftlichen Verkehr nichts
herzuleiten.
Etwas anderes folgt auch nicht aus der Tatsache, dass die Homepage des
Beklagten verschiedene Links (Verweisungen) auf die Seiten anderer
Internetanbieter enthält, die geschäftliche Zwecke verfolgen.
Dadurch hat der Beklagte die Wortmarke Swabedoo nicht im Sinne von §
14 Abs. 2 Abs. 3 MarkenG benutzt. Denn die Verweisungsadressen enthalten
diese Wortmarke nicht. Der Nutzer greift bei Verwendung der Links außerdem auf Datenbestände
anderer Anbieter zu, die weder die Wortmarke noch die Geschichte der Kleinen
Leute von Swabedoo enthalten.
Die Klägerin ist jedoch der Auffassung, dass der Beklagte mit der
Veröffentlichung der Geschichte das Interesse der Nutzer seiner
Homepage für die Seiten der Anbieter, auf die verwiesen wird und
die geschäftlichen Zwecken dienen, wecken will und weckt. Dadurch,
so die Auffassung der Klägerin, fördere er die geschäftlichen
Zwecke dieser Anbieter und damit auch eigene geschäftliche Zwecke,
da er davon wirtschaftliche Vorteile habe.
Dieser Auffassung folgt der Senat nicht. Die geschäftliche
Tätigkeit der Anbieter, auf deren Seiten verwiesen wird, würde
der Beklagte nämlich nur fördern, wenn er sich die Inhalte
dieser Seiten für seine eigene Homepage zu eigen gemacht
hätte, diese also inhaltlich Teil seiner Homepage wären.
Voraussetzung für die Zurechnung des Inhaltes fremder
Internetseiten ist, dass eine Verantwortlichkeit des Verweisenden nach
§ 5 des Gesetzes über die Nutzung von Telediensten (TDG) besteht.
Das Gesetz regelt gesondert die Verantwortlichkeit eines Anbieters für
Informationsinhalte, die über Informations- und Kommunikationsdienste
zur Verfügung gestellt werden. Nach § 5 Abs. 3 TDG ist eine
Verantwortlichkeit für fremde Inhalte ausgeschlossen, wenn der Anbieter
lediglich den Zugang zu deren Nutzung vermittelt (Landgericht Lübeck
CR 99, S. 650; Koch, NJW-COR 1998, S. 45 [48]). Eine Verantwortlichkeit
für fremde Inhalte ist dagegen gegeben, wenn zusätzliche
Umstände vorliegen, die verdeutlichen, dass sich der Anbieter die
Inhalte der anderen Seiten geistig zu eigen machen will (Bettinger/Freytag,
CR 98, S. 545 [548]; LG Hamburg CR 1998, S. 656 [566]; Kloos, Anmerkung
zum Urteil des Landgerichts Frankfurt/Main, CR 1999 S. 46 [47]).
Eine Verantwortlichkeit des Beklagten kann unter Zugrundelegung
dieser Maßstäbe nicht festgestellt werden.
Der Senat geht mangels anderweitigen Vortrages der Klägerin davon aus,
dass es sich bei den vom Beklagten installierten Links um "normale
Links" handelt. Das bedeutet, dass auf der Webseite des Beklagten die
Adresse eines anderen Anbieters genannt oder in Form eines Icon
präsentiert wird, die durch Doppelklicken aktiviert werden
kann. Dadurch wird automatisch die Internetadresse des Verwiesenen
angewählt, dessen Webseite (Homepage)
auf dem Bildschirm erscheint und die dem Nutzer - im Gegensatz zum deep-link -
auch zu erkennen gibt, daß er sich nun auf der Seite eines anderen
Anbieters befindet (vgl. Kochinke/Tröndle, CR 99. S. 190 [191]; vgl. zu
diesem Kriterium auch die Anmerkung Kloos a.a.O., S. 47). Dem Nutzer ist also
bewußt, dass er durch Verwendung des Links die Homepage des Beklagten
verlässt und eine andere Seite aufsucht. Das wird ihm auch dadurch
verdeutlicht, dass die verwiesene Seite einen eigenen Domainnamen zeigt,
der mit dem des Beklagten (p...b... .de) nichts gemeinsam hat (vgl.
Landgericht Lübeck CR 99 S. 650 [651]). Der Eindruck einer inhaltlichen
oder unternehmerischen Verbundenheit kann daher nicht entstehen.
Der Beklagte hat auf die Gestaltung der verwiesenen Seiten keinen Einfluss
(vgl. Bettinger/Freytag, CR 98, S. 550). Etwas anderes ist jedenfalls nicht
dargelegt worden.
c) Es erfolgt auch keine inhaltliche Einbettung der Aussage fremder Seiten
in das Angebot und den Inhalt der Webseite des Beklagten. Diese
wird nicht durch die Inhalte fremder Seiten vervollständigt (vgl.
Landgericht Lübeck CR 99 S. 651). Die Homepage des Beklagten könnte
vielmehr auch ohne die Verweisungen als vollständig angesehen werden.
d) Für die Abgrenzung von Inhalten anderer Internetseiten, auf
die verwiesen wird, ist außerdem die Kommentierung der
Verweisung zu beachten (Kloos a. a. O. S. 47; LG Hamburg, Urteil vom
12. Mai 1998 CR 98, S. 565 [(566]). Auch das steht hier der Annahme
entgegen, der Beklagte habe sich
die Seiten zu eigen machen wollen.
Denn seine Homepage enthält unter Hinweis auf die genannte
Entscheidung des Landgerichts Hamburg vom 12. Mai 1998 die
ausdrückliche Erklärung, daß er sich von den Inhalten
der Seiten, auf die er per Link verweise, distanziere (vgl. Bl. 51
d.A.).
e) Mit Hilfe der Verweisung auf andere, wirtschaftlichen Zwecken
dienende Internetseiten greift der Nutzer im Übrigen nicht auf den
Datenbestand des Verweisenden, sondern den des Anbieters zu, auf dessen
Seite verwiesen wird. Selbst wenn dieser Anbieter markenrechtlich
geschützte Waren im Wege des download anbietet, stellt die
Eröffnung der Möglichkeit, auf diese Homepage und damit auf
die geschützte Ware zugreifen zu können, daher keine
Markenrechtsverletzung des verweisenden Homepageinhabers dar (LG
München CR 99 S. 592 [593]). Etwas anderes kann nur gelten, wenn
zwischen dem Verweisenden und dem Anbieter, auf den verwiesen wird, eine
wirtschaftliche Verbindung besteht und der Verweisende aus der
Verweisung wirtschaftliche Vorteile zieht.
Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die Anbieter, die von
der Homepage des Beklagten zu erreichen sind, bieten das
markenrechtlich geschützte Produkt der Klägerin nicht an. Und
es bestehen auch keine wirtschaftlichen Verbindungen, aus denen der
Beklagte wirtschaftliche Vorteile zieht. Die Klägerin hat das zwar
pauschal behauptet. Sie hat für ihre Behauptung jedoch keinen
Beweis angetreten. Da sie für das Tatbestandsmerkmal der Benutzung
der Marke "im geschäftlichen Verkehr" die Darlegungs-
und Beweislast hat, ist sie insoweit beweisfällig geblieben.
Der streitige Umstand kann auch nicht aufgrund von Hilfstatsachen
(Indizien) festgestellt werden. Die Hereinnahme von Verweisungen auf
andere Anbieter, die geschäftlich tätig sind, lässt
für sich alleine nicht den Schluss darauf zu, der Beklagte
müsse davon wirtschaftlich profitieren. Weitere Umstände, die
einen solchen Schluss rechtfertigen könnten, gibt es nicht. Der
Beklagte ist bei der Firma S... beschäftigt und erzielt daraus ein
überdurchschnittliches monatliches Einkommen. Ausweislich des von
ihm vorgelegten Einkommenssteuerbescheides für das Jahr 1998 hatte
er in jenem Jahr keine weiteren Einkünfte. Die Unterhaltung der
Homepage kostet ihn - was unstreitig ist - pro Jahre 58 DM
Grundgebühr und die jeweiligen Telefonkosten für die
Verbindung zur Homepage. Unter diesen Umständen kann nicht davon
ausgegangen werden, dass er aus dem Betrieb seiner Homepage Einnahmen
erzielt oder dass er auf solche Einnahmen angewiesen ist.
Die von ihm über die Homepage verbreiteten Inhalte lassen
eine solche Zielsetzung auch nicht erkennen. Denn die Darstellung
seines Lebenslaufes sowie dessen, "was er mag und was er nicht
mag", weist darauf hin, dass es ihm nur um die Verbreitung
seiner privaten Ansichten geht. Soweit der Beklagte in der
Vergangenheit die von ihm angebotene Software gegen ein geringes
Benutzungsentgelt abgegeben hat (Shareware), ist das noch vor dem
hier angegriffenen Verstoß geändert worden. Der Beklagte
gibt die Software als Freeware ab (Bl. 61 d.A.). Auch insoweit erzielt
er also keine Einnahmen.
Der Aufruf, die Aktion gegen Markengrabbing zu unterstützen,
sowie die Nennung der Sponsoren, die die Aktion bisher unterstützt
haben, dient ebenfalls nicht dem Ziel, dem Beklagten Einnahmen zu
verschaffen. Denn der Aufruf stammt nicht von ihm, sondern von einem
Herrn T... H.... oder H... (vgl. die Anlagen im Aktendeckel).
Und schließlich bringt dem Beklagten auch die Werbung der Firma
E... E... keine Vorteile, aus denen auf eine Tätigkeit im
geschäftlichen Verkehr geschlossen werden kann. Denn die Werbung
dieser Firma hat der Beklagte nur akzeptiert, um auf seiner Homepage ein
Gästebuch zu privaten Zwecken einrichten zu können, dessen
Erstellung ihm selbst nicht möglich war.
Im Ergebnis kann daher ein Handeln im geschäftlichen
Verkehr nicht festgestellt werden, so dass markenrechtliche Ansprüche
ausscheiden.
2. Wettbewerbsrechtliche Ansprüche der Klägerin
müssen
im Hinblick auf die rein private Tätigkeit des
Beklagten ebenfalls
scheitern. Denn der im UWG verwendete Begriff
"im geschäftlichen
Verkehr" entspricht dem des
Markenrechts (Fezer, a.a.O., § 14 RdNr. 40
m.w.N.).
3. Der Klägerin steht schließlich auch kein
urheberrechtlicher Unterlassungsanspruch zu. Schutzfähig kann nur
das von ihr geschaffene Werk sein. Das aber ist nicht die Geschichte der
Kleinen Leute von Swabedoo insgesamt, sondern nur die Bearbeitung durch
Frau ... . Dieses Werk hat der Beklagte aber nicht benutzt. Denn die
von ihm veröffentlichte Fassung der Geschichte weicht von der
Bearbeitung erheblich ab. Sie entspricht vielmehr der bereits 1976 in
der Mitarbeiterzeitschrift der Firma S... als Weihnachtsgeschichte
veröffentlichten Fassung. Die Bearbeitung durch Frau ... erfolgte
dagegen erst Anfang der achtziger Jahre, also danach. Auch deshalb
scheidet ein Verstoß gegen das Urheberrecht aus.
Die Berufung war daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO
zurückzuweisen.
Die übrigen Nebenentscheidungen folgen aus §§
708 Nr. 10, 711, 713, 546 Abs. 2 Satz 1 ZPO.
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