Im deutschsprachigen Raum bezeichnet man mit Disclaimer (engl. Widerruf, Dementi) den Haftungsauschluß auf Webseiten.
Insbesondere der Haftungsauschluß für den Inhalt von verlinkten
Websites ist beliebt aber auch umstritten.
Ursprung für viele
dieser Disclaimer ist das
Urteil des LG Hamburg v. 12.05.1998
in welchem dieses eine Haftungsfreizeichungsklausel nicht für ausreichend
hielt um sich wirksam von Tatsachenbehauptungen zu distanzieren, die
einen Dritten herabsetzen.
Dabei verweist es auf das BGH-Urteil v. 30.1.1996 (NJW 1996, 1131)
in welchem dieser für Zitate in Büchern dann von einer
Verletzung des Persönlichkeitsrechts ausgeht, wenn
"derjenige, der die Behauptung wiedergibt, sich hiervon weder ernsthaft
distanziert noch die Äußerung lediglich - als Teil einer Dokumentation
des Meinungsstandes - weiteren Stellungnahmen zur Seite oder gegenüber
stellt."
D.h. die generelle Formulierung
"Hinsichtlich der verlinkten Seiten sind die jeweiligen Autoren verantwortlich"
genügt nicht zur Distanzierung von Beleidigungen. Sie wurde vom LG Hamburg
als "nicht verantwortende Weitergabe und damit eine eigene Verbreitung"
angesehen.
Damit ist allerdings nicht gesagt, daß jeder Disclaimer sinnlos ist. So
stellt das OLG Schlewsig-Holstein in seinem
Urteil v. 19.12.2000 fest, daß die Aufnahme
einer Distanzierungserklärung, dagegen spricht daß der Verweisende sich
die fremden Seiten zu eigen machen wolle.
Entsprechend hat es den Beklagten nicht für die geschäftliche Nutzung der
verlinkten Seite verantwortlich gemacht, und damit die an der Nutzung
im geschäftlichen Verkehr hängenden Ansprüche abgelehnt.
Allerdings ist dies eine für einen speziellen Fall ergangene
Einzelentscheidung, die aber immerhin zeigt, daß ein Disclaimer
unter Umständen durchaus Rechtswirkungen entfalten kann.
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