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Nachlassverbindlichkeiten
(recht.zivil.materiell.erb)
    

Inhalt
             1. Erbengemeinschaft

Mit Nachlassverbindlichkeiten, werden zum Erbe gehörende Verbindlichkeiten (Schulden) bezeichnet. Der Erbe haftet grundsätzlich unbeschränkt für die Nachlassverbindlichkeiten (§ 1967 Abs. 1 BGB). Zu den Nachlassverbindlichkeiten zählen: die Schulden des Erblassers und die sog. Erbfallschulden: u.a. Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen (§ 1967 Abs. 2 BGB), Beerdigungskosten und Dreissigster.

Der Erbe hat neben der Ausschlagung die Möglichkeit die Erbenhaftung unter bestimmten Voraussetzungen auf den Nachlass zu beschränken und damit sein Eigenvermögen und den Nachlass in zwei selbständige Vermögensmassen zu trennen (sog. separatio bonorum). Möglich ist die Beschränkung durch Beantragung der Nachlassverwaltung oder der Nachlassinsolvenz.

1. Erbengemeinschaft

Bei der Erbengemeinschaft kann jeder Erbe bis zur Teilung der Erbschaft sich auf eine auf den Nachlass beschränkte Haftung berufen (§ 2059 BGB).

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Auf diesen Artikel verweisen: Erbenhaftung * Erbenhaftung * § 2378 BGB Nachlassverbindlichkeiten * separatio bonorum * Erbschaft/Nachlass * Erblasserschulden/Erbfallschulden/Nachlassschulden