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Mutter/Mutterschaft
(recht.zivil.materielle.familie.verwandtschaft)
    

Mutter eines Kindes ist gemäß § 1591 BGB die Frau, die das Kind geboren hat. Dieser Paragraph wurde 1998 in das BGB aufgenommen.

Diese Regelung stellt klar, dass bei sog. "Leihmutterschaft" nicht die Frau Mutter ist, die das Ei gespendet hat, sondern die Frau, die das Kind ausgetragen und geboren hat.

Die Mutterschaft kann nicht angefochten werden.

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Auf diesen Artikel verweisen: mater semper certa est * Leihmutter/Leihmutterschaft/biologische Mutter