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Leihmutter/Leihmutterschaft/biologische Mutter
(recht.zivil.materiell.familie.verwandtschaft)
    

Als "Leihmutter" bezeichnet man umgangssprachlich bei einer extrakorporalen Befruchtung die Frau, die das befruchtete Ei einer anderen Frau (der biologischen Mutter) eingesetzt bekommt und die das Kind dann austrägt.

Das Embryonenschutzgesetz verbietet in Deutschland die Leihmutterschaft, indem es die künstliche Befruchtung einer Eizelle zu dem Zweck sie auf eine andere Frau zu übertragen und das Übertragen selbst unter Strafe stellt (§ 1 ESchG). Dabei betrifft die Strafe nur handelnde/assitierende Personen, nicht die Leihmutter oder biologische Mutter selbst.

Im Rechtssinne ist die daher sog. "Leihmutter" die Mutter des Kindes (§ 1591 BGB).

Die Frau von der das Ei stammt hat keinerlei rechtliche Beziehung zu dem Kind. Entsprechend ist die biologische Mutter rechtlich vollkommen schutzlos. Sie hat nicht einmal ein Umgangsrecht mit dem Kind.

Eine rechtliche Beziehung der biologischen Mutter kann nur über eine Adoption erreicht werden, die die Zusitmmung der gesetzlichen Mutter, d.h. der Leihmutter voraussetzt.

Der biologische Vater hat die Möglichkeit die Vaterschaft anzuerkennen und so zum gesetzlichen Vater mit allen Rechten zu werden (OLG Düsseldorf 26.04.2013 Az I-3 Wx 211/12).

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Auf diesen Artikel verweisen: mater semper certa est * Mutter/Mutterschaft