(1) Der Erwerb des Schutzes einer geschäftlichen Bezeichnung gewährt ihrem
Inhaber ein ausschließliches Recht.
(2) Dritten ist es untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein
ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr unbefugt in einer Weise zu
benutzen, die geeignet ist, Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung
hervorzurufen.
(3) Handelt es sich bei der geschäftlichen Bezeichnung um eine im Inland
bekannte geschäftliche Bezeichnung, so ist es Dritten ferner untersagt, die
geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen
Verkehr zu benutzen, wenn keine Gefahr von Verwechslungen im Sinne des
Absatzes 2 besteht, soweit die Benutzung des Zeichens die
Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der geschäftlichen Bezeichnung
ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder
beeinträchtigt.
(4) Wer eine geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen entgegen
Absatz 2 oder 3 benutzt, kann von dem Inhaber der geschäftlichen Bezeichnung
auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.
(5) Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem
Inhaber der geschäftlichen Bezeichnung zum Ersatz des daraus entstandenen
Schadens verpflichtet.
(6) § 14 Abs. 7 ist entsprechend anzuwenden.
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