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Leistungskondiktion
(recht.zivil.materiell.schuld.bt.bereicherung)
    

Inhalt
             1. Rechtsgrundlose Leistung (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1)
             2. Zweckverfehlung

Von Leistungskondiktion spricht man bei einem Anspruch auf Herausgabe einer Bereicherung, die auf einer Leistung beruht, welche entweder rechtsgrundlos ist oder ihren Zweck verfehlt hat. Rechtgrundlos kann eine Bereicherung entweder von Anfang sein (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB) oder durch späteren Wegfall (§ 812 Abs. 1 S. 2 BGB) des Rechtsgrundes.

Beispiel: A kauft von B seinen gebrauchten C-Klasse Mercedes Baujahr 2003 für 7.000,- Euro. Nach Übereignung des Fahrzeugs an A und des Geldes an B stellt sich heraus, dass B zu diesem Zeitpunkt geschäftsunfähig war. Damit war der Vertrag nichtig und die Leistungen sind im Wege der Leistungskondiktion zurückzufordern.

Rechtsgrundlose Leistung (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1)

  1. etwas erlangt
  2. durch Leistung
  3. ohne Rechtsgrund
  4. Keine Kenntnis von der Nichtleistungspflicht gemäß § 814 BGB

Zu den problematischen Fällen der Leistung bei drei Beteiligten siehe unter Rückabwicklung im Dreieck.

2. Zweckverfehlung

  1. etwas erlangt
  2. durch Leistung
  3. Zweckverfehlung

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Auf diesen Artikel verweisen: Kondiktion/kondizieren * ungerechtfertigte Bereicherung/Bereicherungsrecht * condictio indebiti * Leistung im Sinne von § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 * Verbundenes Geschäft/Verbundener Vertrag