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Lagergeschäft
(recht.zivil.materiell.schuld.bt.hgb)
    

Mit Lagergeschäft wird gemäß § 467 HGB eine vertragliche Vereinbarung bezeichnet die die Lagerung von Gut zum Gegenstand hat. Das Lagergeschäft unterliegt den besonderen Bestimmungen der §§ 467 ff. HGB.

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Auf diesen Artikel verweisen: Verwahrung/Obhut