logo mit Text lexexakt.de Werbung:
Artikel Diskussion (2)
Ladung
(recht.allgemein.prozess)
    

Mit Ladung wird die vom Gericht erlassene Aufforderung zu einem Gerichtstermin zu erscheinen bezeichnet. Siehe § 214 ZPO.

Werbung:

Auf diesen Artikel verweisen: Ladungsfrist