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Ladungsfrist
(recht.allgemein.prozess)
    

Mit Ladungsfrist wird der Zeitraum bezeichnet, der zwischen Zustellung der Ladung und dem Termin zudem geladen wird liegen muss.

Im Zivilprozessrecht beträgt er bei Anwaltsprozessen mindestens eine Woche, ansonsten mindestens drei Tage. Davon zu unterscheiden ist die Einlassungsfrist.

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Auf diesen Artikel verweisen: Einlassungsfrist