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Kommission/Kommissionär/Kommittent/Kommissionsvertrag
(recht.zivil.materiell.schuld.bt.handel)
    

Von Kommission spricht man, wenn ein Kaufmann (= Kommissionär) für Rechnung eines anderen (= Kommittent) aber im eigenen Namen Geschäfte mit Dritten abschließt. Der Kommission liegt ein Vertrag zwischen Kommissionär und Kommittent zu Grunde (= Kommissionsvertrag). Für seine Tätigkeit erhält der Kommissionär eine Provision. Die Einzelheiten des Kommissionsgeschäfts sind in den §§ 384 ff HGB geregelt.

Beispiel: Der Autohändler A nimmt den Gebrauchtwagen des B auf Kommission. Der Gebrauchtwagen hat einen Wert von 4000,- Euro. C findet gefallen an dem Wagen und kauft ihn von A für 500,- Euro über dem Wert. Die 4.500,- erhält der B. A bekommt für seine Tätigkeit eine Provision.

Das Delkredere trägt der Kommissionär gemäß § 394 HGB nur, wenn er dies übernimmt oder es am Ort seiner Niederlassung Handelsbrauch ist.

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Auf diesen Artikel verweisen: Konsignation/Exporkommission * Vertragshändler * Eigenhändler/Eigenhändlervertrag * Eigenhändler/Eigenhändlervertrag * jobber * factor