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Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 5.3.1999
(recht.)
    

Zitiert nach http://www.kultusministerkonferenz.de/hschule/bsstrukt.htm.

Strukturvorgaben für die Einführung von Bachelor-/Bakkalaureus- und Master-/Magisterstudiengängen

Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 5.3.1999

 


 

Die Erweiterung und Differenzierung des Systems der Studiengänge und Hochschulabschlüsse in Deutschland durch die Einführung neuer Bachelor-/Bakkalaureus- und Master-/Magister-studiengänge neben den bestehenden Diplom-, Magister- und Staatsexamensstudiengängen macht eine Einpassung der neuen Studiengänge in das bisherige System erforderlich. Dabei wird sich erst längerfristig herausstellen, ob sich Bachelor-/Bakkalaureus- und Master-/Magisterstudiengänge neben den herkömmlichen Studiengängen etablieren werden oder ob sie - "flächendeckend" oder ggf. nur in einzelnen Fächern - an deren Stelle treten.

In der internationalen Zusammenarbeit lässt sich die Attraktivität der deutschen Hochschulen für ausländische Studierende ebenso wie die Eingliederung deutscher Studierender und Hochschulabsolventen in ausländische Studien- und Beschäftigungssysteme nur verbessern, wenn klare und verlässliche Angaben über die Studiengänge in Deutschland und die Qualität der erreichten Abschlüsse gemacht werden können. Es kann nicht erwartet werden, dass die neuen Studiengänge internationale Anerkennung finden, wenn ihre Anerkennung in der Bundesrepublik selbst in Frage steht.

Einige wichtige Randbedingungen für die Einführung von Bachelor-/Bakkalaureus- und Master-/ Magisterstudiengängen sind durch das Hochschulrahmengesetz und den Bericht der Kultusminis- terkonferenz zur Stärkung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit des Studienstandorts Deutschland vom 24.10.1997 festgelegt. Diese werden durch die nachfolgenden länderübergreifenden Festlegungen konkretisiert. Soweit Regelungen nicht vorgenommen wurden, gilt grundsätzlich, dass der durch das HRG vorgegebene Gestaltungsspielraum von den Ländern und Hochschulen ausgeschöpft werden kann.

  1. Studienstruktur und Studiendauer

    Das HRG unterscheidet grundlegend zwischen den neuen Bachelor-/Bakkalaureus- und Master-/Magisterstudiengängen gem. § 19 HRG und den herkömmlichen Diplom- und Magisterstudiengängen gem. § 18 HRG, was nicht ausschließt, dass in den Studiengängen der beiden unterschiedlichen Graduierungssysteme teilweise gleiche Studienangebote genutzt werden können. Die neue Studienstruktur bedeutet für die kürzeren Bachelor-/Bakkalaureusstudiengänge die Konzentration auf ein wissenschaftliches Kernfach, wobei eine Ergänzung durch die Vermittlung weiterer wissenschaftlicher oder fachübergreifender Qualifikationen möglich ist.

    Im Hinblick auf die für Bachelor-/Bakkalaureus- und Master-/Magisterstudiengänge besonders wichtige internationale Zusammenarbeit sollen Regelstudienzeiten für diese Studiengänge entsprechend internationalen Gepflogenheiten nur in ganzjährigen Zyklen festgelegt werden.

    Im Übrigen gilt:

    1.1 Bachelor-/Bakkalaureus- und Master-/Magisterstudiengänge können sowohl an Universitäten und gleichgestellten Hochschulen als auch an Fachhochschulen eingerichtet werden, ohne die unterschiedlichen Bildungsziele dieser Hochschularten in Frage zu stellen.

    1.2 Die Regelstudienzeiten für Bachelor-/Bakkalaureus- und Master-/Magisterstudiengänge ergeben sich aus § 19 Abs. 2 bis 5 HRG und betragen mindestens drei und höchstens vier Jahre für die Bachelor-/Bakkalaureusstudiengänge und mindestens ein und höchs- tens zwei Jahre für die Master-/Magisterstudiengänge. Bei konsekutiven Studiengängen beträgt die Gesamtregelstudienzeit höchstens fünf Jahre. Daraus folgt, dass das Bachelor-/Bakkalaureusniveau sowohl in drei als auch in vier Jahren und das Master-/Magisterniveau sowohl in vier als auch in fünf Jahren erreicht werden kann. Die Gleichwertigkeit vergleichbarer Abschlüsse muss durch eine entsprechende Ausgestaltung der Studienstruktur und Maßnahmen der Studienorganisation sichergestellt werden. Bei Studiengängen an Fachhochschulen muss durch eine entsprechende Ausgestaltung des Studiums gewährleistet werden, dass der Anwendungsbezug auch in der jeweils kürzeren Variante des Bachelor-/Bakkalaureus- oder Master-/Magisterstudiengangs erhalten bleibt. Die Einführung von neuen Bachelor-/Bakkalaureus- und Master-/Magisterstudiengängen darf nicht die Bemühungen um eine Studienzeitverkürzung unterlaufen und darf nicht zu einer Erhöhung der Regelstudienzeit für vergleichbare herkömmliche Diplom- und Magisterstudiengänge führen. Konsekutive Bachelor-/Bakkalaureus- und Master-/Magisterstudiengänge müssen im Vergleich zu Studiengängen nach § 18 HRG dadurch attraktiv gestaltet werden, dass auch für das Studium bis zum weiterführenden Abschluss Ausbildungsförderung geleistet werden kann.

    1.3 Das Hochschulrahmengesetz unterscheidet zwischen Diplom- und Magisterstudiengängen im herkömmlichem Graduierungssystem (§ 18 HRG) und einem neuen Graduierungssystem mit Bachelor-/Bakkalaureus- und Master-/Magisterstudiengängen (§ 19 HRG). Nach dem neuen Graduierungssystem wird der Master/Magister-Abschluss auf Grund eines weiteren berufsqualifizierenden Abschlusses verliehen (§ 19 Abs. 3 Satz 1 HRG). Deshalb kann im neuen Graduierungssystem ein Master/Magister-Abschluss nur erworben werden, wenn bereits ein erster berufsqualifizierender Abschluss vorliegt. Im neuen Graduierungssystem sind somit grundständige Studiengänge ausgeschlossen, die nach vier oder fünf Jahren unmittelbar zu einem Master/Magister-Abschluss führen.

    1.4 Der Bachelor-/Bakkalaureus ist ein eigenständiger berufsqualifizierender Abschluss. Bachelor-/Bakkalaureusstudiengänge können daher auch dann eingerichtet werden, wenn an der Hochschule kein entsprechender Master-/Magisterabschluss erworben werden kann.

    1.5 Für Inhaber eines ersten berufsqualifizierenden Abschlusses können ein- oder zweijährige postgraduale Master-/Magisterstudiengänge auch dann eingerichtet werden, wenn an der Hochschule keine entsprechenden Bachelor-/Bakkalaureusstudiengänge angeboten werden.

     

  2. Zugangsvoraussetzungen und Übergänge

    Bei den Zugangsvoraussetzungen muss der Charakter des Master-/Magisterabschlusses als weiterer berufsqualifizierender Abschluss (vgl. Ziffer 1.3) sichergestellt werden. Im Übrigen gilt, dass auch nach Einführung des neuen Graduierungssystems die Durchlässigkeit im Hochschulsystem erhalten bleiben muss. Daraus folgt:

    2.1 Zugangsvoraussetzung für einen Master-/Magisterstudiengang ist in jedem Fall ein berufsqualifizierender Abschluss. Darüber hinaus kann das Studium im Master-/Magisterstudiengang von weiteren besonderen Zulassungsvoraussetzungen abhängig gemacht werden. Die Länder können sich die Genehmigung der Zulassungskriterien vorbehalten.

    2.2 Übergänge zwischen den herkömmlichen Studiengängen gem. § 18 HRG und den neuen Bachelor-/Bakkalaureus- und Master-/Magisterstudiengängen gem. § 19 HRG sind möglich. Einzelheiten sind in den Prüfungsordnungen oder in landesrechtlichen Bestimmungen zu regeln.

    2.3 Master-/Magisterabschlüsse an Universitäten und Fachhochschulen berechtigen grundsätzlich zur Promotion.

     

  3. Abschlüsse und Abschlussbezeichnungen

    Die Abschlussbezeichnungen müssen einerseits der materiell inhaltlichen Ausrichtung des ihnen jeweils zugrunde liegenden Studiengangs Rechnung tragen. Andererseits ist es jedoch für die Akzeptanz auf dem Arbeitsmarkt und für die internationale Zusammenarbeit erforderlich, Transparenz und Übersichtlichkeit durch eine möglichst geringe Anzahl unterschiedlicher Abschlussbezeichnungen sicherzustellen. Daraus folgt:

    3.1 Eine Differenzierung nach der Dauer der Regelstudienzeit wird bei den Bachelor-/Bakkalaureus- und Master-/Magistergraden nicht vorgesehen (s.o. Ziffer 1.2). Für drei- und vierjährige Bachelor-/Bakkalaureusstudiengänge werden somit keine unterschiedlichen Abschlussbezeichnungen verwandt. Dasselbe gilt für Master-/Magisterabschlüsse, die nach ein oder zwei Jahren erreicht werden.

    3.2 Nach dem Beschluss der Kultusministerkonferenz zur Stärkung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit des Studienstandorts Deutschland vom 24.10.1997 muss die Bezeichnung der Abschlüsse der Differenzierung des Ausbildungsangebots in stärker theorieorientierte und stärker anwendungsorientierte Studiengänge Rechnung tragen, wobei zur Erhöhung der Transparenz und Übersichtlichkeit die Anzahl der Bezeichnungen auf möglichst wenige beschränkt wird. In dafür geeigneten Fächern können stärker anwendungsorientierte Studiengänge auch an Universitäten und künstlerischen Hochschulen angeboten werden, stärker theorieorientierte auch an Fachhochschulen.

    Für die stärker theorieorientierten Studiengänge werden die Abschlussbezeichnungen Bachelor/Master of Arts (Bakkalaureus/Magister Artium) und Bachelor/Master of Science (Bakkalaureus/Magister Scientiarum) ohne fachliche Zusätze verwandt. Der Katalog der Abschlussbezeichnungen für die stärker theorieorientierten Studiengänge ist insofern abschließend, als alle in der amtlichen Statistik verwandten Fächergruppen den beiden Abschlusstypen zugeordnet werden können.

    Für die stärker anwendungsorientierten Studiengänge werden Abschlussbezeichnungen mit Fachzusätzen entsprechend den jeweiligen Fächergruppen verwandt. Für diese Studiengänge gilt, dass für einzelne spezialisierte Studiengänge, die sich nicht den aufgeführten Fächergruppen zuordnen lassen, in Anlehnung an international gebräuchliche Bezeichnungen weitere fachliche Zusätze möglich sind.

  4.  

    Fächergruppen

    Abschlussbezeichnungen

    1. Stärker theorieorientierte Studiengänge

    Sprach- und Kulturwissenschaften

    Sport, Sportwissenschaft

    Rechts-, Wirtschafts- und Sozial wissenschaft

    Kunst, Kunstwissenschaft

    B.A. (Bachelor of Arts/Bakkalaureus Artium)

    M.A. (Master of Arts/Magister Artium)

    Mathematik, Naturwissenschaften

    Humanmedizin

    Veterinärmedizin

    Agrar, Forst- und Ernährungswissenschaften

    Ingenieurwissenschaften

    B.Sc. (Bachelor of Science/Bakkalaureus Scientiarum)

    M.Sc. (Master of Science/Magister Scientiarum)

    2. Stärker anwendungsorientierte Studiengänge

    Ingenieurwissenschaften

    Bachelor/Master of Engineering

    Wirtschaftswissenschaften

    Bachelor/Master of Business Administration

    Verwaltungswissenschaften

    Bachelor/Master of Public Administration

    Sozialwesen

    Bachelor/Master of Social Work

    Informatik

    Bachelor/Master of Computer Science

    Informations- und Kommunikationswissenschaften

    Bachelor/Master of Information and Communication Science

    Design

    Bachelor/Master of Design

    Soweit für die Abschlüsse im neuen Graduierungssystem deutsche Abschlussbezeichnungen verwandt werden gilt Folgendes:

    Für die stärker theorieorientierten Studiengänge bedarf es neben der am Lateinischen orientierten Bezeichnung keiner deutschen Bezeichnung. Als deutsche Bezeichnungen für die stärker anwendungsorientierten Studiengänge werden empfohlen:

    • Ingenieurwissenschaften: Bakkalaureus/Magister der Ingenieurwissenschaften
    • Wirtschaftswissenschaften: Bakkalaureus/Magister der Wirtschaftswissenschaften
    • Verwaltungswissenschaften: Bakkalaureus/Magister der Verwaltungswissenschaften
    • Sozialwesen: Bakkalaureus/Magister des Sozialwesens
    • Informatik: Bakkalaureus/Magister der Informatik
    • Informations- und Kommunikationswissenschaften: Bakkalaureus/Magister der Informations- und Kommunikationswissenschaften
    • Design: Bakkalaureus/Magister des Designs.

    Auskunft über das dem Abschluss zugrunde liegende Studium im Einzelnen erteilt jeweils das "diploma-supplement". Die Bezeichnung des jeweiligen Grads muss mit den materiellen Erläuterungen des "diploma-supplement" übereinstimmen.

    3.3 Bachelor-/Bakkalaureus- und Master-/Magisterstudiengänge und Diplom-/Magister-studiengänge sind eigenständige Studiengänge, für deren Abschlüsse jeweils nur ein Grad verliehen werden kann. Bachelor-/Bakkalaureus- und Master-/Magistergrade gem. § 19 HRG können somit nicht mit Abschluss eines Diplom- oder Magisterstudiengangs gem. § 18 HRG verliehen werden; desgleichen kann mit Abschluss eines Bachelor-/Bakkalaureus- und Master-/Magisterstudiengangs gemäß § 19 HRG kein Diplom- oder Magistergrad gemäß § 18 HRG verliehen werden. Möglich sind Gleichwertigkeitsbescheinigungen.

    3.4 Die Einführung des neuen Graduierungssystems darf nicht zu einer Abwertung der herkömmlichen Diplom- und Magisterabschlüsse führen. Hinsichtlich der Wertigkeit der herkömmlichen Abschlüsse (Diplom/Magister) gem. § 18 HRG und der neuen Bachelor-/Bakkalaureus- und Master-/Magisterabschlüsse (§ 19 HRG) gilt daher:

    • Diplom- und Magisterabschlüsse an Universitäten und gleichgestellten Hochschulen entsprechen dem Master

    • Das Diplom (FH) entspricht im internationalen Vergleich dem vierjährigen Bachelor honours.

     

  5. Modularisierung und Credit Points
  6. Bei der Genehmigung eines Bachelor-/Bakkalaureus- und Master-/Magisterstudiengangs ist grundsätzlich nachzuweisen, dass der Studiengang modularisiert (studienbegleitende Prüfungen) und mit einem Leistungspunktsystem ausgestattet ist. Die Einführung von Modulen und Leistungspunkten gewährleistet die kalkulierbare Akkumulation und einen leichteren Transfer von Prüfungs- und Studienleistungen und ermöglicht die individuelle Gestaltung des Studiums bei gleichbleibender Inanspruchnahme der Kapazitäten.

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