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Als kleine Inhaberpapiere werden Inhaberpapiere bezeichnet, die das Rechtsverhältnis und den Aussteller nur unvollständig angeben. Auf kleine Inhaberpapiere sind gemäß § 807 BGB die Regeln über Inhaberschuldverschreibungen teilweise anzuwenden (so: § 793 Abs. 1 BGB, §§ 794, 796, 797 BGB).
Beispiele für kleine Inhaberpapiere: Fahrkarten, Eintrittskarten, Essensmarken.
Von den kleinen Inhaberpapieren sind zu unterscheiden:die einfachen Beweispapiere (z.B. die Quittung), die Ersatzmittel für Geld (z.B. Briefmarken [strittig]) und die Legitimationspapiere. Für das Vorliegen eines kleinen Inhaberpapiers ist entscheidend, dass sich aus Gesetz, Verkehrssitte oder Auslegung ergibt, dass der Gläubiger dem Inhaber der Urkunde verpflichtet sein soll.
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