1. Eine von der Deutschen Post AG herausgegebene Briefmarke erfüllt alle Voraussetzungen, die § 807 BGB an ein so genanntes kleines Inhaberpapier stellt.
2. Der Fall, dass die Briefmarke ihre Gültigkeit durch einen staatlichen Hoheitsakt verliert, so dass der in ihr verkörperte Anspruch auf eine Beförderungsleistung gemäß § 807 BGB nicht mehr durchgesetzt werden kann, ist im Gesetz nicht geregelt. Im Wege ergänzender Vertragsauslegung ergibt sich, dass verständige und redliche Vertragsparteien bei Kenntnis der Regelungslücke ein Umtauschrecht mit einer Gültigkeitsdauer von einem Jahr vereinbart hätten.
(BGH Urteil vom 11. 10. 2005 Az. XI ZR 395/04)