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Von der Klagbarkeit eines Rechts spricht man, wenn ein Recht gerichtlich durchgesetzt werden kann. Die Klagbarkeit ist der Normalfall. Nicht klagbar ist aber z.B. der Anspruch des Verlobten auf Eingehung der Ehe (§ 1297 Abs. 1 BGB). Die Klagbarkeit eines Anspruchs kann auch durch Parteivereinbarung ausgeschlossen werden. Umstritten ist ob bei § 1001 BGB dem Anspruch auf Verwendungsersatz bis zur Wiedererlangung der Sache oder Gegenehmigungen durch den Eigentümer die Klagbarkeit fehlt, oder ob der Anspruch nur aufschiebend bedingt entstanden oder noch nicht fällig ist (siehe dazu Musielak, Grundkurs ZPO, Rn. 123).
Von der Klagbarkeit eines Rechts/Anspruchs ist die Frage der Durchsetzbarkeit zu unterscheiden.
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