|
Mit Verlöbnis wird ein Vertrag (h.M.) mit dem Inhalt des gegenseitigen Eheversprechens bezeichnet. Die Verlobung ist an keine bestimmte Form gebunden. Wichtig ist nur, dass man sich gegenseitig ein ernst gemeintes Eheversprechen gibt.
Der Anspruch auf Eingehung der Ehe ist aber nicht einklagbar ein Rücktritt ist jederzeit möglich. Es enstehen bei einem Rücktritt aber Schadensersatzansprüche unter den Voraussetzungen des § 1298 BGB.
Beispiel: Jan und Philipp leben seit drei Jahren zusammen. Im Februar 2019 macht Jan dem Philipp einen Heiratsantrag, den Philipp annimmt. Die beiden sind sich einig, dass die Hochzeit mit Feier am 18.5.19 stattfinden soll. Philipp lässt auf eigene Kosten Einladungskarten drucken (450,-) und mietet einen Raum an. Im April erlärt Jan, dass es für ihn doch noch zu früh sei und tritt von seinem Versprechen zurück. Damit hat Philipp für die 450,- Euro sowie etwaige Stornierrungkosten des Saals einen Schadensersatzanspruch.
Es besteht kein Anspruch auf immateriellen Schaden für die aufgrund der Verlobung verlorene "Jungfräulichkeit". Die Regelung in § 1300 BGB wurde abgeschafft (siehe auch unter Kranzgeld).
Das Verlöbnis ist geregelt in §§ 1296 ff BGB.
Werbung:
| |