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Mit jus variandi (lat.) wird das Recht des Gläubigers zur Wahl zwischen zwei Leistungen einschließlich des Rechts sich noch anders zu entscheiden bezeichnet.
Beispiel: A hat zwei im Wert gleiche gebrauchte Pkw von denen er einen verkaufen will. Welcher ist ihm egal. Daher vereinbart er mit B einen Kaufvertrag, demgemäß B das Recht hat, sich innerhalb von zwei Wochen nach Vertragsschluss einen der beiden Pkw abzuholen.
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