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Von einer Wahlschuld (= Alternativobligation) spricht man, wenn der Schuldner mehrere Leistungen so schuldet, dass er nur eine von mehreren erbringen muss. Der Gläubiger hat aber nur einen Anspruch. Das Wahlrecht steht, soweit nichts abweichendes vereinbart ist, dem Schuldner zu. Mit erfolgter Auswahl reduziert sich die Schuld entsprechend, ein Wechsel ist nicht mehr möglich (§ 263 Abs. 2 BGB).
Die Wahlschuld ist in den §§ 262 ff BGB geregelt. Von der Wahlschuld zu unterscheiden sind die Ersetzungsbefugnis und die elektive Konkurrenz, bei der es grundsätzlich ein Recht die Wahl zu ändern (jus variandi) gibt.
Beispiel 1: A macht im Gasthaus des B Urlaub. Sie vereinbaren Vollpension, wobei der A jeden Tag das Menü aus der Karte auswählen darf. Hier hat entgegen der gesetzlichen Vermutung der Gläubiger das Wahlrecht. Hat A von seinem Wahlrecht für eines der Menüs gebraucht gemacht, ist nur noch dieses Menü geschuldet. Ein Wechsel ist nicht mehr möglich.
Beispiel: 2 A hat zwei Autos von denen er auf jeden Fall eines verkaufen will, B findet beide Autos interessant und ist bereit jedes zu kaufen. A will sich aber noch mit seiner Frau absprechen. Daher vereinbaren die beiden eine Wahlschuld.
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