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(1)
Ordnungswidrig handelt, wer als Anbieter vorsätzlich oder fahrlässig
- Angebote verbreitet oder zugänglich macht, die
- entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Propagandamittel im Sinne des
Strafgesetzbuches darstellen,
- entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Kennzeichen verfassungswidriger
Organisationen verwenden,
- entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 zum Hass gegen Teile der Bevölkerung oder
gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch Volkstum bestimmte
Gruppe aufstacheln, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie auffordern
oder die Menschenwürde anderer dadurch angreifen, dass Teile der Bevölkerung
oder eine vorbezeichnete Gruppe beschimpft, böswillig verächtlich gemacht
oder verleumdet werden,
- entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 eine unter der Herrschaft des
Nationalsozialismus begangene Handlung der in § 6 Abs. 1 oder § 7 Abs. 1 des
Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art in einer Weise, die geeignet ist,
den öffentlichen Frieden zu stören, leugnen oder verharmlosen,
- entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 grausame oder sonst unmenschliche
Gewalttätigkeiten gegen Menschen in einer Art schildern, die eine
Verherrlichung oder Verharmlosung solcher Gewalttätigkeiten ausdrückt oder
die das Grausame oder Unmenschliche des Vorgangs in einer die Menschenwürde
verletzenden Weise darstellt; dies gilt auch bei virtuellen Darstellungen,
- entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 als Anleitung zu einer in § 126 Abs. 1 des
Strafgesetzbuches genannten rechtswidrigen Tat dienen,
- entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 den Krieg verherrlichen,
- entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 gegen die Menschenwürde verstoßen,
insbesondere durch die Darstellung von Menschen, die sterben oder schweren
körperlichen oder seelischen Leiden ausgesetzt sind oder waren, wobei ein
tatsächliches Geschehen wiedergegeben wird, ohne dass ein berechtigtes
Interesse gerade für diese Form der Darstellung oder Berichterstattung
vorliegt,
- entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 Kinder oder Jugendliche in unnatürlich
geschlechtsbetonter Körperhaltung darstellen; dies gilt auch bei virtuellen
Darstellungen,
- entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 pornografisch sind und Gewalttätigkeiten,
den sexuellen Missbrauch von Kindern oder Jugendlichen oder sexuelle
Handlungen von Menschen mit Tieren zum Gegenstand haben; dies gilt auch bei
virtuellen Darstellungen, oder
- entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 in den Teilen B und D der Liste nach § 18
des Jugendschutzgesetzes aufgenommen sind oder mit einem in dieser Liste
aufgenommenen Werk ganz oder im Wesentlichen inhaltsgleich sind,
- entgegen § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 Angebote verbreitet oder
zugänglich macht, die in sonstiger Weise pornografisch sind,
- entgegen § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 Angebote verbreitet oder
zugänglich macht, die in den Teilen A und C der Liste nach § 18 des
Jugendschutzgesetzes aufgenommen sind oder mit einem in dieser Liste
aufgenommenen Werk ganz oder im Wesentlichen inhaltsgleich sind,
- entgegen § 5 Abs. 1 Angebote verbreitet oder zugänglich macht, die geeignet
sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen zu einer
eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu
beeinträchtigen, ohne dafür Sorge zu tragen, dass Kinder oder Jugendliche
der betroffenen Altersstufen sie üblicherweise nicht wahrnehmen,
- entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 6 Werbung oder Teleshopping für
indizierte Angebote verbreitet oder zugänglich macht,
- entgegen § 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 6 die Liste der jugendgefährdenden
Medien verbreitet oder zugänglich mach
- entgegen § 6 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 6 einen dort genannten Hinweis
gibt,
- entgegen § 7 keinen Jugendschutzbeauftragten bestellt,
- Sendeformate entgegen Sendezeitbeschränkungen nach § 8 Abs. 2 verbreitet,
- Sendungen, deren Eignung zur Beeinträchtigung der Entwicklung nach § 5 Abs.
2 vermutet wird, verbreitet, ohne dass die KJM oder eine von dieser hierfür
anerkannte Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle von der Vermutung
gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 abgewichen ist,
- entgegen § 10 Abs. 1 Programmankündigungen mit Bewegtbildern außerhalb der
geeigneten Sendezeit und unverschlüsselt verbreitet,
- entgegen § 10 Abs. 2 Sendungen verbreitet, ohne ihre Ausstrahlung durch
akustische Zeichen anzukündigen oder durch optische Mittel während der
gesamten Sendung kenntlich zu machen,
- Angebote ohne den nach § 12 erforderlichen Hinweis verbreitet,
- entgegen einer vollziehbaren Anordnung durch die zuständige Aufsichtsbehörde
nach § 20 Abs. 1 nicht tätig wird,
- entgegen § 21 Abs. 1 seiner Auskunftspflicht nicht nachkommt oder
- entgegen § 21 Abs. 2 Satz 3 Angebote gegen den Abruf durch die zuständige
Aufsichtsbehörde sperrt.
(2)
Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich
- entgegen § 11 Abs. 5 Telemedien als für Kinder oder Jugendliche der
betreffenden Altersstufe geeignet falsch kennzeichnet oder
- im Rahmen eines Verfahrens zur Anerkennung einer Einrichtung der
Freiwilligen Selbstkontrolle nach § 19 Abs. 4 falsche Angaben macht. (3) Die
Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 500.000 Euro geahndet
werden.
(4)
Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes
über Ordnungswidrigkeiten ist die zuständige Landesmedienanstalt. Zuständig
ist in den Fällen des Absatzes 1 und des Absatzes 2 Nr. 1 die
Landesmedienanstalt des Landes, in dem die Zulassung des
Rundfunkveranstalters erteilt wurde oder der Anbieter von Telemedien seinen
Sitz, Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen ständigen Aufenthalt hat.
Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so ist diejenige Landesmedienanstalt
zuständig, in deren Bezirk der Anlass für die Amtshandlung hervortritt.
Zuständig ist im Falle des Absatzes 2 Nr.2 die Landesmedienanstalt des
Landes, in dem die Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle ihren Sitz
hat. Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so ist diejenige
Landesmedienanstalt zuständig, bei der der Antrag auf Anerkennung gestellt
wurde. Die zuständige Landesmedienanstalt trifft die Entscheidungen durch
die KJM.
(5)
Über die Einleitung eines Verfahrens hat die zuständige Landesmedienanstalt
die übrigen Landesmedienanstalten unverzüglich zu unterrichten. Soweit ein
Verfahren nach dieser Bestimmung in mehreren Ländern eingeleitet wurde,
stimmen sich die beteiligten Behörden über die Frage ab, welche Behörde das
Verfahren fortführt.
(6)
Die zuständige Landesmedienanstalt kann bestimmen, dass Beanstandungen nach
einem Rechtsverstoß gegen Regelungen dieses Staatsvertrages sowie
rechtskräftige Entscheidungen in einem Ordnungswidrigkeitsverfahren nach
Absatz 1 oder 2 von dem betroffenen Anbieter in seinem Angebot verbreitet
oder in diesem zugänglich gemacht werden. Inhalt und Zeitpunkt der
Bekanntgabe sind durch die zuständige Landesmedienanstalt nach
pflichtgemäßem Ermessen festzulegen.
(7)
Die Verfolgung der in Absatz 1 und 2 genannten Ordnungswidrigkeiten verjährt
in sechs Monaten.
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