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Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
entgegen § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 Angebote verbreitet oder
zugänglich macht, die offensichtlich geeignet sind, die Entwicklung von
Kindern oder Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen
und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit unter Berücksichtigung der
besonderen Wirkungsform des Verbreitungsmediums schwer zu gefährden. Handelt
der Täter fahrlässig, so ist die Freiheitsstrafe bis zu 6 Monate oder die
Geldstrafe bis zu 180 Tagessätze.
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