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(1) Sofern Anbieter Angebote, die geeignet sind, die Entwicklung von
Kindern oder Jugendlichen zu einer eigenverantwortlichen und
gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu beeinträchtigen,
verbreiten oder zugänglich machen, haben sie dafür Sorge zu
tragen, dass Kinder oder Jugendliche der betroffenen Altersstufen sie
üblicherweise
nicht wahrnehmen.
(2) Bei Angeboten wird die Eignung zur Beeinträchtigung der
Entwicklung im Sinne von Absatz 1 vermutet, wenn sie nach dem
Jugendschutzgesetz für Kinder oder Jugendliche der jeweiligen
Altersstufe nicht freigegeben sind. Satz 1 gilt entsprechend für
Angebote, die mit dem bewerteten Angebot im Wesentlichen inhaltsgleich
sind.
(3) Der Anbieter kann seiner Pflicht aus Absatz 1 dadurch entsprechen,
dass er
1. durch technische oder sonstige Mittel die Wahrnehmung des Angebots
durch
Kinder oder Jugendliche der betroffenen Altersstufe unmöglich
macht
oder wesentlich erschwert oder
2. die Zeit, in der die Angebote verbreitet oder zugänglich
gemacht
werden, so wählt, dass Kinder oder Jugendliche der betroffenen
Altersstufe
üblicherweise die Angebote nicht wahrnehmen.
(4) Ist eine entwicklungsbeeinträchtigende Wirkung im Sinne von
Absatz 1 auf Kinder oder Jugendliche anzunehmen, erfüllt der Anbieter
seine Verpflichtung nach Absatz 1, wenn das Angebot nur zwischen 23 Uhr und
6 Uhr verbreitet oder zugänglich gemacht wird. Gleiches gilt, wenn eine
entwicklungsbeeinträchtigende Wirkung auf Kinder oder Jugendliche unter
16 Jahren zu befürchten ist, wenn das Angebot nur zwischen 22 Uhr und 6
Uhr verbreitet oder zugänglich gemacht wird. Bei Filmen, die nach
§ 14 Abs. 2 des Jugendschutzgesetzes unter 12 Jahren nicht
freigegeben sind, ist bei der Wahl der Sendezeit dem Wohl jüngerer
Kinder Rechnung zu tragen.
(5) Ist eine entwicklungsbeeinträchtigende Wirkung im Sinne von
Absatz 1 nur auf Kinder zu befürchten, erfüllt der Anbieter von
Telemedien seine Verpflichtung nach Absatz 1, wenn das Angebot getrennt von
für Kinder bestimmten Angeboten verbreitet wird oder abrufbar ist.
(6) Absatz 1 gilt nicht für Nachrichtensendungen, Sendungen zum
politischen Zeitgeschehen im Rundfunk und vergleichbare Angebote bei
Telemedien, soweit ein berechtigtes Interesse gerade an dieser Form der
Darstellung oder Berichterstattung vorliegt.
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