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(1) Unbeschadet strafrechtlicher Verantwortlichkeit sind Angebote
unzulässig, wenn sie
1. Propagandamittel im Sinne des § 86 des Strafgesetzbuches
darstellen, deren Inhalt gegen die freiheitliche
demokratische Grundordnung oder den Gedanken der
Völkerverständigung
gerichtet ist,
2. Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen im Sinne des
§ 86a
des Strafgesetzbuches verwenden,
3. zum Hass gegen Teile der Bevölkerung oder gegen eine nationale,
rassische, religiöse oder durch ihr Volkstum bestimmte Gruppe
aufstacheln,
zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie auffordern oder
die
Menschenwürde anderer dadurch angreifen, dass Teile der
Bevölkerung
oder eine vorbezeichnete Gruppe beschimpft, böswillig
verächtlich
gemacht oder verleumdet werden,
4. eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung
der in § 6 Abs. 1 und § 7 Abs. 1 des
Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art in einer
Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,
leugnen
oder verharmlosen,
5. grausame und sonst unmenschliche Gewalttätigkeiten gegen
Menschen
in einer Art schildern, die eine Verherrlichung oder Verharmlosung
solcher
Gewalttätigkeiten ausdrückt oder die das Grausame oder
Unmenschliche
des Vorgangs in einer die Menschenwürde verletzenden Weise
darstellt;
dies gilt auch bei virtuellen Darstellungen,
6. als Anleitung zu einer in § 126 Abs. 1 des
Strafgesetzbuches genannten
rechtswidrigen Tat dienen,
7. den Krieg verherrlichen,
8. gegen die Menschenwürde verstoßen, insbesondere durch die
Darstellung von Menschen, die sterben oder schweren körperlichen
oder
seelischen Leiden ausgesetzt sind oder waren, wobei ein
tatsächliches Geschehen
wiedergegeben wird, ohne dass ein berechtigtes
Interesse gerade für diese Form der Darstellung oder
Berichterstattung
vorliegt; eine Einwilligung ist unbeachtlich,
9. Kinder oder Jugendliche in unnatürlich geschlechtsbetonter
Körperhaltung
darstellen; dies gilt auch bei virtuellen Darstellungen,
10. pornografisch sind und Gewalttätigkeiten, den sexuellen
Missbrauch
von Kindern oder Jugendlichen oder sexuelle Handlungen von Menschen mit
Tieren
zum Gegenstand haben; dies gilt auch bei virtuellen Darstellungen,
oder
11. in den Teilen B und D der Liste nach
§ 18 des Jugendschutzgesetzes aufgenommen sind oder mit einem
in
dieser Liste aufgenommenen Werk ganz oder im Wesentlichen inhaltsgleich
sind.
In den Fällen der Nummern 1 bis 4 und 6 gilt § 86 Abs. 3
des Strafgesetzbuches, im Falle der Nummer 5 § 131 Abs. 3 des Strafgesetzbuches
entsprechend.
(2) Unbeschadet strafrechtlicher Verantwortlichkeit
sind Angebote ferner unzulässig, wenn sie
1. in sonstiger Weise pornografisch sind,
2. in den Teilen A und C der Liste nach
§ 18 des Jugendschutzgesetzes aufgenommen sind oder mit einem
in
diese Liste aufgenommenen Werk ganz oder im Wesentlichen inhaltsgleich
sind,
oder
3. offensichtlich geeignet sind, die Entwicklung
von Kindern und Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer
eigenverantwortlichen
und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit unter
Berücksichtigung
der besonderen Wirkungsform des Verbreitungsmediums schwer zu
gefährden.
In Telemedien sind Angebote abweichend
von Satz 1 zulässig, wenn von Seiten des Anbieters sichergestellt
ist, dass sie nur Erwachsenen zugänglich gemacht werden
(geschlossene
Benutzergruppe).
(3) Nach Aufnahme eines Angebotes in die Liste nach § 18 des
Jugendschutzgesetzes wirken die Verbote nach Absatz 1 und 2 auch nach
wesentlichen inhaltlichen Veränderungen bis zu einer Entscheidung durch
die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien.
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