|
(1) Begeht ein Heranwachsender eine Verfehlung, die nach den allgemeinen Vorschriften
mit Strafe bedroht ist, so wendet der Richter die für einen Jugendlichen geltenden
Vorschriften der §§ 4 bis 8, 9 Nr. 1, §§ 10, 11 und 13 bis 32 entsprechend an, wenn
- die Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Täters bei Berücksichtigung
auch der Umweltbedingungen ergibt, daß er zur Zeit der Tat nach seiner
sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand,
oder
- es sich nach der Art, den Umständen oder den Beweggründen der Tat um eine
Jugendverfehlung handelt.
(2) § 31 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 ist auch dann anzuwenden, wenn der Heranwachsende
wegen eines Teils der Straftaten bereits rechtskräftig nach allgemeinem Strafrecht
verurteilt worden ist.
(3) Das Höchstmaß der Jugendstrafe für Heranwachsende beträgt zehn Jahre.
Werbung:
| |