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(1) Von den Vorschriften über das Jugendstrafverfahren (§§ 43 bis 81) sind im
Verfahren gegen einen Heranwachsenden die §§ 43, 47a, 50 Abs. 3 und 4, § 68 Nr. 1, 3
und § 73 entsprechend anzuwenden. Die Jugendgerichtshilfe und in geeigneten Fällen
auch die Schule werden von der Einleitung und dem Ausgang des Verfahrens
unterrichtet. Sie benachrichtigen den Staatsanwalt, wenn ihnen bekannt wird, daß
gegen den Beschuldigten noch ein anderes Strafverfahren anhängig ist. Die
Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse des Heranwachsenden
geboten ist.
(2) Wendet der Richter Jugendstrafrecht an (§ 105), so gelten auch die §§ 45, 47 Abs.
1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 3, Abs. 2, 3, §§ 52, 52a, 54 Abs. 1, §§ 55 bis 66, 74, 79 Abs.
1 und § 81 entsprechend. § 66 ist auch dann anzuwenden, wenn die einheitliche
Festsetzung von Maßnahmen oder Jugendstrafe nach § 105 Abs. 2 unterblieben ist. § 55
Abs. 1 und 2 ist nicht anzuwenden, wenn die Entscheidung im beschleunigten Verfahren
des allgemeinen Verfahrensrechts ergangen ist.
(3) In einem Verfahren gegen einen Heranwachsenden findet § 407 Abs. 2 Satz 2 der
Strafprozeßordnung keine Anwendung.
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