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im Zweifel
(recht.zivil.materiell.at)
    

Wenn das Gesetz die Formulierung "im Zweifel" gebraucht, ist das eine Auslegungregel, dergemäß dass im Zweifel angenommene gilt, wenn die andere Partei nicht eine abweichende Vereinbarung beweisen kann.

Beispiel: Gemäß § 1360b BGB gilt im Zweifel bei einer Zuvielleistung von Familienunterhalt, dass der Zuvielleistende die Zuvielleistung vom Ehegatten nicht ersetzt haben will. D.h. der Zuvielleistende muss, wenn er die Zuvielleistung zurück haben will, darlegen und beweisen, dass abgesprochen, war dass die Zuvielleistungen zurückerstattet werden.

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Auf diesen Artikel verweisen: § 1360b BGB Zuvielleistung * § 307 BGB Inhaltskontrolle