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(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den
Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen
benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben,
dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine
Bestimmung
- mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der
abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
- wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags
ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet
ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in
Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder
diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz
1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
Anmerkung: Die Rechte und Pfichten des Abs. 2 Nr. 2 werden auch als Kardinalpflichten bezeichnet, deren Inhalt sich aber nicht aus den gesetzlichen Vertragstypen sondern aus den üblichen Regelungen der jeweiligen Branche.
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