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Wenn der Erblasser keine andere Bestimmung trifft, sind als Hoferben kraft Gesetzes in folgender Ordnung berufen:
- die Kinder des Erblassers und deren Abkömmlinge,
- der Ehegatte des Erblassers,
die Eltern des Erblassers, wenn der Hof von ihnen oder aus ihren Familien stammt oder mit ihren Mitteln erworben worden ist,
- die Geschwister des Erblassers und deren Abkömmlinge.
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