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Mit Hausfriedensbruch wird das widerrechtliche Eindringen in den Besitz eines anderen bezeichnet. Hausfriedensbruch liegt auch vor, wenn jemand sich nach Aufforderung durch den Berechtigten nicht von dessen Besitz entfernt.
Hausfriedensbruch ist gemäß § 123 StGB ein Vergehen, das nur auf Antrag verfolgt wird.
- Tatbestandsmäßigkeit
- objektiv
- in/aus
- subjektiv
- Vorsatz bezüglich den objektiven Merkmalen
- Widerrechtlichkeit
- Schuld
Schwerer Hausfriedensbruch liegt vor, wenn sich eine Menschenmenge zusammenrottet und in der Absicht Gewalttätigkeiten zu begehen in den Besitz eines anderen widerrechtlich eindringt.
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