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§ 12 HandwO
(gesetz.handwo)
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Gegen die Entscheidung über die Eintragung eines der Industrie- und Handelskammer angehörigen Gewerbetreibenden in die Handwerksrolle steht neben dem Gewerbetreibenden auch der Industrie- und Handelskammer der Verwaltungsrechtsweg offen.

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Auf diesen Artikel verweisen: Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs