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Gemäß § 40 VwGO ist der Rechtsweg "in allen
öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art
gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen
Gericht audrücklich zugewiesen sind".
Daraus ergeben sich im einzelnen folgende Merkmale:
- Aufdrängende
Sonderzuweisung. Besteht eine solche Zuweisung, wie z.B. in § 126 Abs. 1 BRRG, § 12 HandwO oder § 32 WPflG ist die Eröffnung gegeben, die weiteren Prüfungspunkte sind dann hinfällig.
- öffentlich-rechtliche Streitigkeit
- nichtverfassungsrechtlicher Art
- keine Abdrängende
Sonderzuweisung
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