Mit Handelsbrauch wird das unter Kaufmännern gültige Gewohnheitsrecht bezeichnet. Gemäß § 346 HGB ist bei Handelsgeschäften unter Kaufleuten auf die Handelsbräuche Rücksicht zu nehmen.
Auf diesen Artikel verweisen: Kommission/Kommissionär/Kommittent/Kommissionsvertrag * Usancen